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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2006 - L 4 RJ 29/03   

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https://dejure.org/2006,24726
LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2006 - L 4 RJ 29/03 (https://dejure.org/2006,24726)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - L 4 RJ 29/03 (https://dejure.org/2006,24726)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - L 4 RJ 29/03 (https://dejure.org/2006,24726)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente; Prüfung eines Rentenanspruchs im Sinne von § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI); Voraussetzungen des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F.; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist von der letzten Tätigkeit auszugehenFür die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist von der letzten Tätigkeit auszugehen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 10/92

    Bisherige Tätigkeit - Lohngruppe - Zuordnung - Leitberuf - Zulagen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2006 - L 4 RJ 29/03
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nach dem vom Bundessozialgericht zur Vorgängervorschrift des hier wesentlichen § 43 SGB VI a. F. - dem § 1246 Reichsversicherungsordnung -entwickelten und in ständiger Rechtsprechung angewendeten Mehrstufenschema (vgl. beispielsweise BSG 5 RJ 10/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 28) als Facharbeiter anzusehen.
  • BSG, 07.09.1982 - 1 RJ 102/81

    Berufsausbildung; Facharbeiter; Kraftfahrer; Leitberuf; Berufstätigkeit ohne

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2006 - L 4 RJ 29/03
    So kann insbesondere dann, wenn der für den Beruf vorgesehene herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, eine Gleichstellung mit Versicherten mit der entsprechenden Ausbildung möglich sein, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 94, 116).
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